Bürgerliches Gesetzbuch

§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

Gesetzestext

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

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Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 631 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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