Bundesgerichtshof · Urteil vom 30. August 2018

VII ZR 243/17

Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Werkverträgen; Abgrenzung zwischen Werkvertrag, Kaufvertrag und Werklieferungsvertrag - Senkrechtlift

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
30. August 2018
Aktenzeichen
VII ZR 243/17
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:300818UVIIZR243.17.0
Dokumentnummer
KORE305612018

Amtlicher Leitsatz

Senkrechtlift

Der Ausschlusstatbestand des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. (= § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB) gilt jedenfalls regelmäßig nicht für Werkverträge nach § 631 BGB.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. September 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 31 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für ab dem 13. Juni 2014 und bis zum 31. Dezember 2017 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 32 Abs. 1, § 39 EGBGB. I.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger habe gemäß § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht zugestanden. Die Vorschriften über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge seien gemäß § 312 BGB anwendbar. Der Kläger habe mit dem Beklagten unstreitig einen Verbrauchervertrag über eine entgeltliche Leistung der Beklagten außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen.

Der Ausschlusstatbestand des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB greife nicht. Danach bestehe kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt seien und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich sei oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten seien. Diese Regelung finde auf Werkverträge keine Anwendung. Der Schutz des Unternehmers werde bei Werkverträgen durch § 357 Abs. 8 BGB verwirklicht. Die Parteien hätten auch keinen Werklieferungsvertrag, sondern einen Werkvertrag geschlossen. Der Hauptzweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags habe nicht in der Übertragung des Eigentums an spezifischen Waren, sondern in der Herstellung des geschuldeten Werks bestanden. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, auf der Basis ihrer Planung eine den konkreten örtlichen Verhältnissen angepasste funktionstaugliche bauliche Anlage zu errichten.

Da der Kläger seine Vertragserklärung wirksam widerrufen habe, schulde die Beklagte die Erstattung der Anzahlung nebst Prozesszinsen. II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückgewähr der von ihm geleisteten Anzahlung in Höhe von 12.435 € aus § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357 Abs. 1 BGB zu. Nach diesen Regelungen ist ein Unternehmer verpflichtet, empfangene Leistungen einem Verbraucher zurückzugewähren, wenn dem Verbraucher ein Widerrufsrecht durch Gesetz eingeräumt ist und der Verbraucher das Widerrufsrecht rechtswirksam ausübt. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

1. Dem Kläger stand ein Recht zum Widerruf des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nach § 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Der Anwendungsbereich von § 312g BGB war eröffnet (a) und das Widerrufsrecht war nicht nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen (b).

a) Der Anwendungsbereich von § 312g Abs. 1 BGB ist eröffnet, wenn die Voraussetzungen von § 312 BGB gegeben sind und es sich um einen Vertrag handelt, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde (§ 312b BGB).

aa) Nach § 312 Abs. 1 BGB ist § 312g BGB auf Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Verbraucherverträge im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB sind Verträge zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB). Diese Voraussetzungen sind gegeben, da die Beklagte als juristische Person (§ 13 Abs. 1 GmbHG) in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handelte und mit dem Kläger einen dessen privaten Zwecken dienenden Vertrag abschloss. Die Leistung der Beklagten sollte gegen ein Entgelt von 40.600 € erfolgen.

Die Anwendbarkeit von § 312g Abs. 1 BGB ist nicht nach § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Regelung findet § 312g BGB keine Anwendung auf Verträge über erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass nach Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie, ABl. EU Nr. L 304, S. 64) und der Gesetzesbegründung zur Umsetzung der Richtlinie (BT-Drucks. 17/12637, S. 46) der Begriff der erheblichen Umbaumaßnahmen im Sinne des Verbraucherschutzes eng auszulegen sei. Hierunter fielen nur solche Umbaumaßnahmen, die dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar seien, beispielsweise Baumaßnahmen, bei denen nur die Fassade eines alten Gebäudes erhalten bliebe. Maßgeblich seien mithin Umfang und Komplexität des Eingriffs sowie das Ausmaß des Eingriffs in die bauliche Substanz des Gebäudes. Verträge zur Errichtung von Anbauten, ohne dass es sich dabei um erhebliche Umbaumaßnahmen handele, seien von der Ausnahme nicht erfasst. Bei der Bestellung der Aufzugsanlage handele es sich lediglich um einen Anbau. Diese Ausführungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

bb) Den Vertrag haben die Parteien außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen. Nach § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. In diesem Sinne sind Geschäftsräume unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt (§ 312b Abs. 2 Satz 1 BGB).

Die Parteien haben den Vertrag in der Wohnung des Klägers und damit außerhalb der in § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB genannten Räumlichkeiten geschlossen.

b) Das Widerrufsrecht des Klägers ist nicht nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen besteht nach dieser Norm kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Diese Regelung findet keine Anwendung, da der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nicht als Vertrag über die Lieferung von Waren im Sinne des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB einzustufen ist.

aa) Dem Wortlaut nach umfasst § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB Verträge, die auf die Lieferung von Waren gerichtet sind. Damit werden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Kaufverträge (§ 433 BGB) und Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen (Werklieferungsverträge, § 651 BGB) erfasst.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE305612018

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