BNOTO
§ 48a BNOTO Altersgrenze
Gesetzestext
Die Notare erreichen mit dem Ende des Monats, in dem sie das siebzigste Lebensjahr vollenden, die Altersgrenze. § 48a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 12 G v. 29.1.1991 I 150 mWv 3.2.1991; nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 12 Abs. 1 GG (100-1) unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 23.9.2025 I Nr. 241 - 1 BvR 1796/23 -. Gem. Nr. 2 dieser BVerfGE sind die mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten Vorschriften bis zum 30.6.2026 auch auf Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare weiter anwendbar.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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