BZRG
§ 3 BZRG Inhalt des Registers
Gesetzestext
In das Register werden eingetragen 1. strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 7), 2. (weggefallen) 3. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10), 4. gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden wegen Schuldunfähigkeit (§ 11), 5. gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18, 6. nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1).
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 3 BZRG verweist.
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