BZRG

§ 33 BZRG Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf

Gesetzestext

(1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen. (2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die 1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafrest nicht nach § 57a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 56g des Strafgesetzbuchs oder im Gnadenweg erlassen ist, 2. Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, 3. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, wenn ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) beantragt wird oder 4. wegen einer Straftat nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches erkannt worden ist a) auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder b) auf Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bei zwei oder mehr im Register eingetragenen Verurteilungen nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches, wenn ein erweitertes Führungszeugnis oder ein erweitertes Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, § 31) beantragt wird.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 33 BZRG verweist.

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