BZRG

§ 44 BZRG Vertrauliche Behandlung der Auskünfte

Gesetzestext

Auskünfte aus dem Register an Behörden (§ 30 Abs. 5, §§ 31, 41, 43) dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 44 BZRG verweist.

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