BZRG

§ 59 BZRG Führung des Erziehungsregisters

Gesetzestext

Für das Erziehungsregister gelten die Vorschriften des Zweiten Teils, soweit die §§ 60 bis 64 nicht etwas anderes bestimmen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 59 BZRG verweist.

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