BZRG

§ 66 BZRG Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen

Gesetzestext

Für die Verurteilungen, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Strafregister getilgt oder tilgungsreif sind oder die nach § 65 Abs. 2 nicht in das Zentralregister übernommen werden, gelten die §§ 51 bis 53.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 66 BZRG verweist.

Im Gesetz benachbart

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