Deutsches Richtergesetz

§ 52 DRiG Aufgaben des Richterrats

Gesetzestext

Für die Befugnisse und Pflichten des Richterrats gelten § 2 Absatz 1, §§ 65 bis 71, §§ 79, 80 Absatz 1 Nummer 1, 4, 6 bis 8, 14, 16 und 18, § 84 Absatz 1 Nummer 1, 2 und Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 52 DRiG verweist.

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