Einkommensteuergesetz

§ 112 EStG Veranlagungszeitraum, Höhe

Gesetzestext

(1) Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt. (2) Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.

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