Einkommensteuergesetz

§ 66 EStG Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

Gesetzestext

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro. (2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. (3) Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht. Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro kaufmännisch zu runden.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 66 EStG verweist.

Urteile zu dieser Norm

Entscheidungen der Bundesgerichte, die § 66 EStG im amtlichen Leitsatz auslegen — neueste zuerst.

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 66 EStG eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

Im Gesetz benachbart

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