Gerichtskostengesetz

§ 11 GKG Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz

Gesetzestext

In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes).

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 11 GKG verweist.

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