Handelsgesetzbuch

§ 264d HGB Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft

Gesetzestext

Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 264d HGB verweist.

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