Handelsgesetzbuch

§ 450 HGB Anwendung von Seefrachtrecht

Gesetzestext

Hat der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als auch auf Seegewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag Seefrachtrecht anzuwenden, wenn 1. ein Konnossement ausgestellt ist oder

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