Handelsgesetzbuch

§ 545 HGB Wegfall der Haftungsbeschränkung

Gesetzestext

Die in den §§ 541 und 542 sowie im Personenbeförderungsvertrag vorgesehenen Haftungshöchstbeträge gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die vom Beförderer selbst entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 545 HGB verweist.

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