Handelsgesetzbuch

§ 561 HGB Verwendung des Schiffes

Gesetzestext

(1) Der Zeitcharterer bestimmt über die Verwendung des Schiffes. Er ist verpflichtet, mit der gebotenen Sorgfalt einen sicheren Hafen oder Liegeplatz auszuwählen, wenn er den Zeitvercharterer anweist, einen bestimmten Hafen oder Liegeplatz anzulaufen. (2) Der Zeitvercharterer ist für die Führung und die sonstige Bedienung des Schiffes verantwortlich. (3) Der Zeitcharterer ist berechtigt, das Schiff an einen Dritten zu verchartern.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

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