Handelsgesetzbuch

§ 577 HGB Höhe des Bergelohns

Gesetzestext

(1) Bergelohn ist, wenn die Parteien seine Höhe nicht vereinbart haben, so festzusetzen, dass er einen Anreiz für Bergungsmaßnahmen schafft. Bei der Festsetzung sind zugleich die folgenden Kriterien ohne Rücksicht auf die nachstehend aufgeführte Reihenfolge zu berücksichtigen: 1. der Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände; 2. die Sachkunde und die Anstrengungen des Bergers in Bezug auf die Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden (§ 575 Absatz 2); 3. das Ausmaß des vom Berger erzielten Erfolgs; 4. Art und Erheblichkeit der Gefahr; 5. die Sachkunde und die Anstrengungen des Bergers in Bezug auf die Bergung des Schiffes und der sonstigen Vermögensgegenstände sowie auf die Rettung von Menschenleben; 6. die vom Berger aufgewendete Zeit sowie die ihm entstandenen Unkosten und Verluste; 7. die Haftungs- oder sonstige Gefahr, der der Berger oder seine Ausrüstung ausgesetzt war; 8. die Unverzüglichkeit, mit der die Leistungen erbracht wurden; 9. die Verfügbarkeit und der Einsatz von Schiffen oder anderen Ausrüstungsgegenständen, die für Bergungsmaßnahmen bestimmt waren; 10. die Einsatzbereitschaft und Tauglichkeit der Ausrüstung des Bergers sowie deren Wert. (2) Der Bergelohn ohne Zinsen, Bergungskosten und erstattungsfähige Verfahrenskosten darf den Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände nicht übersteigen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 577 HGB verweist.

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