HIVHG

§ 11 HIVHG Aufsicht, Haushalt, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung

Gesetzestext

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. (2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Das Nähere regelt die Satzung. (3) Die Stiftung ist den Stiftern nach § 5 Absatz 1 rechnungslegungspflichtig. Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie die Mitteilung über die Gesamtkosten der Stiftung werden jeweils nach Abschluß des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres, vorgelegt. (4) Rechnungsprüfungsbehörde ist der Bundesrechnungshof.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 11 HIVHG verweist.

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