HOAI
§ 58 HOAI Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Gesetzestext
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1)Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen
Anlage 2 (zu § 18 Absatz 2)Grundleistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan
Anlage 3 (zu § 19 Absatz 2)Grundleistungen im Leistungsbild Bebauungsplan
Anlage 4 (zu § 23 Absatz 2)Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsplan
Anlage 5 (zu § 24 Absatz 2)Grundleistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan
Anlage 6 (zu § 25 Absatz 2)Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
Anlage 7 (zu § 26 Absatz 2)Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
Anlage 8 (zu § 27 Absatz 2)Grundleistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
Anlage 9 (zu § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 2)Besondere Leistungen zur Flächenplanung
Anlage 10 (zu § 34 Absatz 4, § 35 Absatz 7)Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Besondere Leistungen, Objektlisten
Anlage 11 (zu § 39 Absatz 4, § 40 Absatz 5)Grundleistungen im Leistungsbild Freianlagen, Besondere Leistungen, Objektliste
Anlage 12 (zu § 43 Absatz 4, § 48 Absatz 5)Grundleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste
Anlage 13 (zu § 47 Absatz 2, § 48 Absatz 5)Grundleistungen im Leistungsbild Verkehrsanlagen, Besondere Leistungen, Objektliste
Anlage 14 (zu § 51 Absatz 5, § 52 Absatz 2)Grundleistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung, Besondere Leistungen, Objektliste
Anlage 15 (zu § 55 Absatz 3, § 56 Absatz 3)Grundleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung, Besondere Leistungen, Objektliste
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 58 HOAI verweist.
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