JGG

§ 25 JGG Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers

Gesetzestext

Der Bewährungshelfer wird vom Richter bestellt. Der Richter kann ihm für seine Tätigkeit nach § 24 Abs. 3 Anweisungen erteilen. Der Bewährungshelfer berichtet über die Lebensführung des Jugendlichen in Zeitabständen, die der Richter bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten teilt er dem Richter mit.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 25 JGG verweist.

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