JGG

§ 63 JGG Anfechtung

Gesetzestext

(1) Ein Beschluß, durch den der Schuldspruch nach Ablauf der Bewährungszeit getilgt wird (§ 62 Abs. 2) oder die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe ausgesetzt bleibt (§ 62 Abs. 3), ist nicht anfechtbar. (2) Im übrigen gilt § 59 Abs. 2 und 5 sinngemäß.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 63 JGG verweist.

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