JGG

§ 9 JGG Arten

Gesetzestext

Erziehungsmaßregeln sind 1. die Erteilung von Weisungen, 2. die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 9 JGG verweist.

Im Gesetz benachbart

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