Kündigungsschutzgesetz

§ 7 KSchG Wirksamwerden der Kündigung

Gesetzestext

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 7 KSchG verweist.

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 7 KSchG eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

Im Gesetz benachbart

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