MARKENG

§ 117 MARKENG Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung

Gesetzestext

Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 117 MARKENG verweist.

Im Gesetz benachbart

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