SG

§ 52 SG Wiederaufnahme des Verfahrens

Gesetzestext

Wird ein Urteil mit den Folgen des § 48 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt § 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 52 SG verweist.

Im Gesetz benachbart

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