SG

§ 53 SG Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses

Gesetzestext

(1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Berufssoldat, 1. gegen den wegen einer Tat, die er vor der Beendigung seines Dienstverhältnisses begangen hat, eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 zum Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat geführt hätte, oder (2) § 30 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes findet keine Anwendung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 53 SG verweist.

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