SGB12

§ 104 SGB12 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen

Gesetzestext

Zum Ersatz der Kosten für zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialhilfe ist in entsprechender Anwendung des § 103 verpflichtet, wer die Leistungen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Zum Kostenersatz nach Satz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 104 SGB12 verweist.

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