SGB12

§ 115 SGB12 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland

Gesetzestext

Die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung, die nach der vor dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung des § 108 des Bundessozialhilfegesetzes entstanden oder von der Schiedsstelle bestimmt worden ist, bleibt bestehen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 115 SGB12 verweist.

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