SGB12

§ 114 SGB12 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften

Gesetzestext

Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 93 vorgehen, gelten als Aufwendungen 1. die Kosten der Leistung für diejenige Person, die den Anspruch gegen den anderen hat, und 2. die Kosten für Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel, die gleichzeitig mit der Leistung nach Nummer 1 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die minderjährigen unverheirateten Kinder geleistet wurden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 114 SGB12 verweist.

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