SGB12
§ 113 SGB12 Vorrang der Erstattungsansprüche
Gesetzestext
Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe gegen andere Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches gehen einer Übertragung, Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs vor, auch wenn sie vor Entstehen des Erstattungsanspruchs erfolgt sind.
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Verweise in dieser Norm
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