SGB5

§ 419 SGB5 Übergangsregelung zur Besetzung der Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

Gesetzestext

§ 79 Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung auf Vorstände, deren Mitglieder vor dem 3. Dezember 2022 von der Vertreterversammlung wirksam gewählt wurden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 419 SGB5 verweist.

Im Gesetz benachbart

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