STBERG
§ 101 STBERG Enthebung vom Amt des Beisitzers
Gesetzestext
(1) Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist in den Fällen der §§ 95 und 96 auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Behörde, im Falle des § 97 auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz seines Amtes als Beisitzer zu entheben, 1. wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen; (2) Über den Antrag entscheidet in den Fällen der §§ 95 und 96 ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, im Falle des § 97 ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder der Senate für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen nicht mitwirken. (3) Vor der Entscheidung ist der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zu hören.
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Verweise in dieser Norm
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