STBERG

§ 100 STBERG Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung

Gesetzestext

(1) Zum ehrenamtlichen Richter kann nur ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter berufen werden, der in den Vorstand der Steuerberaterkammer gewählt werden kann (§ 77). Er darf als Beisitzer nur für die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht oder den Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht oder den Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof berufen werden. (2) Die ehrenamtlichen Richter dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Steuerberaterkammer angehören oder bei ihr im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein. (3) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann ablehnen, 1. wer das 65. Lebensjahr vollendet hat;

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 100 STBERG verweist.

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