STBERG

§ 102 STBERG Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit

Gesetzestext

(1) Die Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten haben in der Sitzung, zu der sie als ehrenamtliche Richter herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters. (2) Die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Richter bekanntwerden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 83 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 102 STBERG verweist.

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