Strafgesetzbuch

§ 140 StGB Belohnung und Billigung von Straftaten

Gesetzestext

Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d 1. belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 140 StGB verweist.

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