Strafprozessordnung

§ 322 StPO Verwerfung ohne Hauptverhandlung

Gesetzestext

(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt. (2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 322 StPO verweist.

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