Straßenverkehrsgesetz

§ 40 StVG Übermittlung sonstiger Daten

Gesetzestext

Die nach § 33 Abs. 2 gespeicherten Daten über Beruf und Gewerbe (Wirtschaftszweig) dürfen nur für die Zwecke nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 an die hierfür zuständigen Behörden übermittelt werden. Außerdem dürfen diese Daten für Zwecke der Statistik (§ 38a Abs. 1) übermittelt werden; die Zulässigkeit und die Durchführung von statistischen Vorhaben richten sich nach § 38a.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 40 StVG verweist.

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