Straßenverkehrsgesetz

§ 57 StVG Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke

Gesetzestext

Für die Übermittlung und Verwendung der nach § 50 gespeicherten Daten für wissenschaftliche Zwecke gilt § 38, für statistische Zwecke § 38a und für gesetzgeberische Zwecke § 38b jeweils entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 57 StVG verweist.

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