UKLAG

§ 4b UKLAG Berichtspflichten und Mitteilungspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände

Gesetzestext

(1) Die qualifizierten Verbraucherverbände, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, sind verpflichtet, dem Bundesamt für Justiz bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres für das vergangene Kalenderjahr zu berichten über 1. die Anzahl der von ihnen ausgesprochenen Abmahnungen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche unter Angabe der den Abmahnungen zugrunde liegenden Zuwiderhandlungen, (2) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Verbraucherverbände und deren Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten nach Absatz 1 durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten. (3) Gerichte haben dem Bundesamt für Justiz Entscheidungen mitzuteilen, in denen festgestellt wird, dass ein qualifizierter Verbraucherverband, der in der Liste nach § 4 eingetragen ist, einen Anspruch missbräuchlich geltend gemacht hat.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 4b UKLAG verweist.

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