Versorgungsausgleichsgesetz

§ 28 VersAusglG Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität

Gesetzestext

(1) Ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität ist nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt. (2) Das Anrecht gilt in vollem Umfang als in der Ehezeit erworben. (3) Für die Durchführung des Ausgleichs gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 28 VersAusglG verweist.

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