VWGO

§ 17 VWGO

Gesetzestext

Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden: 1. Richter auf Probe, 2. Richter kraft Auftrags und 3. Richter auf Zeit. § 17 Nr. 3: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 22.3.2018 - 2 BvR 780/16 -

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