VWGO

§ 18 VWGO Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter

Gesetzestext

auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden. § 15 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes ist entsprechend anzuwenden.

-------------------------------------------------- 3. Abschnitt - Ehrenamtliche Richter --------------------------------------------------

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 18 VWGO verweist.

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