WDO

§ 15 WDO Disziplinarmaßnahmen, Ermessensgrundsatz

Gesetzestext

(1) Dienstvergehen nach § 23 des Soldatengesetzes können geahndet werden durch einfache Disziplinarmaßnahmen nach § 22 oder durch gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nach § 60. Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen dürfen nur von den Wehrdienstgerichten verhängt werden. (2) Die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie wegen eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist. Dabei ist auch das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten zu berücksichtigen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 15 WDO verweist.

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