WDO

§ 19 WDO Gnadenrecht

Gesetzestext

(1) Der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht hinsichtlich der nach diesem Gesetz verhängten Disziplinarmaßnahmen zu. Sie oder er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen Stellen. (2) Wird die Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 52 des Soldatengesetzes entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 19 WDO verweist.

Im Gesetz benachbart

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