Zivilprozessordnung
§ 383 ZPO Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
Gesetzestext
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt: 1. der Verlobte einer Partei; (2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren. (3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.
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