Zivilprozessordnung

§ 384 ZPO Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen

Gesetzestext

Das Zeugnis kann verweigert werden: 1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 384 ZPO verweist.

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