Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 30. Juli 2020

2 AZR 43/20

Verhaltensbedingte Kündigung - Nachträgliche Klagezulassung

Gericht
Bundesarbeitsgericht, Erfurt
Spruchkörper
2. Senat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
30. Juli 2020
Aktenzeichen
2 AZR 43/20
ECLI
ECLI:DE:BAG:2020:300720.U.2AZR43.20.0
Dokumentnummer
KARE600060262

Amtlicher Leitsatz

§ 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG findet keine Anwendung, wenn das Versäumen der Frist der Sphäre des Gerichts und nicht derjenigen des Antragstellers zuzurechnen ist und der Prozessgegner kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Eintritt der Rechtssicherheit haben konnte.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. November 2019 - 5 Sa 134/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 47 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat ihre Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

I. Die Klage ist nicht mangels ordnungsgemäßer Klageerhebung unzulässig.

1. Die Klageschrift bedarf als bestimmender Schriftsatz der Schriftform, § 253 ZPO. Auf sie sind gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 495, 253 ZPO die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze (§§ 129 ff. ZPO) anzuwenden. Mängel der Klageerhebung sind auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard 6. Aufl. § 253 Rn. 156 mwN).

a) Gemäß § 46c Abs. 1 ArbGG in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung können vorbereitende Schriftsätze und schriftlich einzureichende Anträge nach Maßgabe von § 46c Abs. 2 bis Abs. 6 ArbGG als elektronisches Dokument beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Sie müssen gemäß § 46c Abs. 3 ArbGG entweder mit einer qeS der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person - einfach - signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die sicheren Übermittlungswege bestimmt § 46c Abs. 4 ArbGG. Demgemäß gestattet § 4 Abs. 1 der aufgrund von § 46c Abs. 2 Satz 2 ArbGG erlassenen und zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017 (ERVV, BGBl. I S. 3803, idF der Verordnung zur Änderung der ERVV vom 9. Februar 2018, BGBl. I S. 200) die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qeS der verantwortenden Person versehen ist, sowohl auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 ERVV) als auch an ein für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtetes EGVP (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV).

b) Nach § 4 Abs. 2 ERVV dürfen mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qeS übermittelt werden. Die qeS darf aus diesem Grund nicht nur am Nachrichtencontainer angebracht sein. Durch die Einschränkung soll verhindert werden, dass nach der Trennung eines elektronischen Dokuments vom Nachrichtencontainer die Container-Signatur nicht mehr überprüft werden kann (BR-Drs. 645/17 S. 15 zu § 4 ERVV; BAG 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 - Rn. 4, BAGE 163, 234; BGH 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18 - Rn. 18, BGHZ 222, 105; zu § 65a SGG vgl. BSG 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B - Rn. 4). Dies gilt auch dann, wenn dem Gericht lediglich ein einziges Dokument übermittelt wird (BAG 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 - Rn. 6, aaO; BGH 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18 - Rn. 19, aaO).

2. Die am 21. März 2018 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage hat diesen Vorgaben nicht genügt. Die Klage ist als elektronisches Dokument nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg iSd. § 4 Abs. 1 Nr. 1 ERVV iVm. § 46c Abs. 4 ArbGG übermittelt worden. Die Klageschrift war auch nicht mit einer ordnungsgemäß angebrachten qeS versehen. Es lag lediglich eine Container-Signatur vor.

3. Der Formmangel der fehlerhaften Signatur ist nicht rückwirkend geheilt worden.

a) Die Eingangsfiktion des § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG findet keine Anwendung. Die Bestimmung betrifft nicht die Art und Weise der Übermittlung eines elektronischen Dokuments, sondern Fälle von Formatfehlern, aufgrund derer ein elektronisches Dokument nicht zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist (vgl. zu § 130a Abs. 6 ZPO: BAG 12. März 2020 - 6 AZM 1/20 - Rn. 5; 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 - Rn. 10, BAGE 163, 234; zu § 65a SGG vgl. BSG 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B - Rn. 7; offengelassen von BGH 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18 - Rn. 22, BGHZ 222, 105). Solche Fehler sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht zum Rechtsverlust einer Partei führen, um ihr den „Zugang zu den Gerichten durch Anforderungen des formellen Rechts, wie etwa Formatvorgaben, nicht in unverhältnismäßiger Weise“ zu erschweren (BT-Drs. 17/12634 S. 26 f., 37). Wird ein elektronisches Dokument unter Verstoß gegen § 46c Abs. 3 Alt. 1 ArbGG an das Gericht übermittelt, liegt hingegen kein bloßer Formatfehler vor. Das elektronische Dokument geht in diesem Fall schon nicht formwirksam bei Gericht ein (zu § 130a ZPO vgl. BAG 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 - aaO).

b) Der Fehler in der Übermittlungsform ist nicht gemäß § 295 Abs. 1 ZPO geheilt worden. Es kann dahinstehen, ob bei rügeloser Einlassung eine Heilung hätte eintreten können (vgl. zum Fehlen der ordnungsgemäßen Unterzeichnung einer Kündigungsschutzklage: BAG 6. August 1987 - 2 AZR 553/86 - zu II 2 d und e der Gründe; 26. Juni 1986 - 2 AZR 358/85 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 52, 263; offengelassen von BAG 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 80; 18. Januar 2012 - 7 AZR 211/09 - Rn. 15, 20; aA für die Berufungsschrift BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 24 ff., BAGE 151, 66). Die Beklagte hat erstmals in der mündlichen Verhandlung am 1. August 2019 Kenntnis davon erhalten, dass die Klageschrift unter Verwendung einer Container-Signatur eingereicht worden war. Sie hat den darin liegenden Verfahrensfehler daraufhin unmittelbar gerügt.

4. Der Mangel ist jedoch spätestens mit dem Antrag auf nachträgliche Klagezulassung vom 15. August 2019 - ex nunc - behoben worden.

a) Bei fehlerhafter elektronischer Übermittlung besteht ebenso wie bei fehlender oder fehlerhafter Unterzeichnung einer Klageschrift grundsätzlich die Möglichkeit, den Mangel durch Nachholung - für die Zukunft - zu beheben (vgl. zur fehlenden Unterschrift: BGH 3. März 2004 - IV ZR 458/02 - zu 2 a der Gründe mwN; BeckOK/Bacher Stand 1. Juli 2020 ZPO § 253 Rn. 83). Die qeS substituiert die technisch nicht mögliche Unterzeichnung des elektronisch eingereichten Dokuments (zu § 130a Abs. 1 ZPO aF vgl. BT-Drs. 14/4987 S. 12). Sie soll wie die eigenhändige Unterschrift die Identifizierung des Urhebers der Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (zur Unterzeichnung vgl. BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 22, BAGE 151, 66). Wie bei der fehlenden Unterschrift wird der Mangel - mit Wirkung für die Zukunft - behoben, wenn sich auf andere, jeden vernünftigen Zweifel ausschließende Weise feststellen lässt, dass der fehlerhaft signierte Schriftsatz nicht etwa ein Entwurf war, sondern vom Prozessbevollmächtigten der einreichenden Partei mit seinem Wissen und Wollen als Klageschrift bei Gericht eingereicht worden ist (vgl. zur Unterzeichnung: BGH 3. März 2004 - IV ZR 458/02 - zu 2 b der Gründe; BeckOK/Bacher aaO Rn. 84).

b) Dies war hier jedenfalls mit Stellung des Antrags auf nachträgliche Klagezulassung am 15. August 2019 der Fall. Dem Antrag war die nunmehr ordnungsgemäß signierte Klageschrift beigefügt.

II. Die Klage ist nicht deshalb unbegründet, weil die Kündigung vom 15. März 2018 gemäß § 7 Halbs. 1 KSchG als von Anfang an rechtwirksam gölte. Zwar hat die Klägerin ihre Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG am 5. April 2018 nicht ordnungsgemäß gerichtlich geltend gemacht. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage aber zu Recht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 KSchG nachträglich zugelassen.

1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, der Antrag der Klägerin auf nachträgliche Klagezulassung vom 15. August 2019 sei zulässig gewesen.

a) Der gemeinsam mit der erneuten und formgerechten Übermittlung der Klage vom 21. März 2018 beim Landesarbeitsgericht eingereichte Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage genügte den Anforderungen von § 5 Abs. 2 Satz 1 KSchG iVm. § 46c Abs. 3 Satz 1 ArbGG. Die erstmalige Einreichung beim Berufungsgericht war gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 KSchG zulässig.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KARE600060262

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.