Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 2. Dezember 2021
3 AZR 123/21
Rechtskraft - Vorrang einer Einzelabrede - betriebliche Altersversorgung
- Gericht
- Bundesarbeitsgericht, Erfurt
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 2. Dezember 2021
- Aktenzeichen
- 3 AZR 123/21
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2021:021221.U.3AZR123.21.0
- Dokumentnummer
- KARE600063838
Amtlicher Leitsatz
1. Versorgungsberechtigte haben die Möglichkeit, Versorgungsansprüche nach einer konkret benannten Versorgungsordnung geltend zu machen. Hierdurch wird der Streitgegenstand und damit auch die formelle und materielle Rechtskraft einer Entscheidung bestimmt. Ob spätere Versorgungsordnungen - über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist - die früheren (wirksam) abgelöst haben, ist allein eine Frage der Begründetheit der späteren auf eine ältere Versorgungsordnung gestützten Klage.34
2. Nach § 242 BGB kann es einem Arbeitgeber verwehrt sein, sich auf eine vorrangige Einzelabrede oder Einzelzusage der betrieblichen Altersversorgung mit einem Arbeitnehmer gegenüber einer später in Kraft getretenen und deutlich günstigeren kollektiven Versorgungsordnung, die keine Betriebsvereinbarung ist, zu berufen. Die besonderen Umstände des Einzelfalls können den Arbeitgeber nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichten, mit dem Arbeitnehmer die Zusage betrieblicher Altersversorgung erneut zu erörtern bzw. zu verhandeln und ihm ggf. eine gleichwertige Versorgung wie allen anderen Arbeitnehmern anzubieten. Unterlässt er dies, kann er sich auf die ungünstigere und vorrangige Einzelabrede nicht mehr zu seinen Gunsten berufen.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. Oktober 2020 - 6 Sa 1040/19 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2019 - 19 Ca 8614/18 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. April 2015 bis 31. Dezember 2018 (45 Monate) iHv. 80.838,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fortlaufend aus einem Betrag iHv. 1.796,40 Euro seit dem 2. April 2015 und aus jeweils weiteren 1.796,40 Euro seit dem jeweils zweiten Werktag der Folgemonate bis einschließlich 2. Dezember 2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger künftig eine monatliche Betriebsrente iHv. 1.796,40 Euro brutto zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger rückständiges Weihnachtsgeld iHv. 455,20 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag iHv. 113,80 Euro seit dem 2. Dezember 2015 und aus jeweils weiteren 113,80 Euro seit dem zweiten Werktag des Monats Dezember der Folgejahre bis einschließlich 2. Dezember 2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger künftig jeweils zum 1. Dezember eines jeden Jahres ein Weihnachtsgeld iHv. 113,80 Euro brutto zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 3/4 und der Kläger 1/4 zu tragen.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 12 von 90 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision ist zulässig und teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht insgesamt abgewiesen. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung betrieblicher Altersrente und Rentnerweihnachtsgeld auf der Grundlage der VO 1995, allerdings nicht in der von ihm verlangten Höhe. Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kann der Kläger seinen Anspruch in der Revision nicht mehr stützen.
A. Die Klage ist insgesamt zulässig. Ihr steht insbesondere - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht die rechtskräftige Abweisung der Feststellungsklage des Klägers im Verfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht vom 21. Februar 2018 (- 6 Sa 1383/16 -) entgegen.
I. Wird in einem nachfolgenden Prozess über den identischen prozessualen Anspruch oder dessen kontradiktorisches Gegenteil gestritten, ist diese Klage unzulässig (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 113/19 - Rn. 17; 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 28). Dies gilt auch, wenn im Zweitprozess eine andere Klageart gewählt wird (BGH 22. November 1988 - VI ZR 341/87 - zu II 2 der Gründe). Der ausschlaggebende Abweisungsgrund bei einer klageabweisenden Entscheidung wird Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein Element der Entscheidungsbegründung (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 113/19 - Rn. 18; 15. Juni 2016 - 4 AZR 485/14 - Rn. 40). Die Unzulässigkeit ist als von Amts wegen zu beachtende negative Prozessvoraussetzung ungeachtet einer eventuellen Rüge zu prüfen (vgl. BAG 18. November 2020 - 7 ABR 37/19 - Rn. 13).
II. Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird, bestimmt (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 18). Der Streitgegenstand ergibt sich also nicht allein aus dem Antragsziel. Die Einheitlichkeit des Klageziels genügt deshalb nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen. Vielmehr muss auch der Klagegrund identisch sein (BAG 19. November 2019 - 3 AZR 281/18 - Rn. 45, BAGE 168, 345). Zu diesem sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 492/18 - Rn. 23, BAGE 170, 12). Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können (BAG 19. November 2019 - 3 AZR 281/18 - Rn. 46, aaO; BGH 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13 - Rn. 16 mwN).
III. Danach steht das rechtskräftige Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Februar 2018 (- 6 Sa 1383/16 -) einer gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht entgegen. Die Streitgegenstände unterscheiden sich.
1. Der Lebenssachverhalt, auf den der Kläger seinen Zahlungsanspruch stützt, unterscheidet sich von dem im Vorprozess. Ausweislich des Klageantrags waren im vormaligen Verfahren Versorgungsansprüche gegen die Beklagte auf der Grundlage der VO 2007 in Streit. Der Kläger hatte die Feststellung begehrt, dass er „ab dem Zeitpunkt seines Eintritts in die gesetzliche Altersrente (01. April 2015) einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung der Beklagten gemäß der Versorgungsordnung D-Versorgungsordnung in der Fassung vom 06. Dezember 2007 …“ habe. Diese Feststellungsklage hat das Landesarbeitsgericht rechtskräftig abgewiesen. Ansprüche aus der VO 1995 waren ausweislich der Entscheidung nicht Streitgegenstand, weil der Kläger aus dieser auch keine Ansprüche herleitete. Darauf hatte bereits auch der Senat hingewiesen (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 31, BAGE 155, 326).
2. Versorgungsberechtigte haben zudem grundsätzlich die Möglichkeit, Versorgungsansprüche nach einer konkret benannten Versorgungsordnung geltend zu machen (vgl. für Feststellungsanträge BAG 20. August 2019 - 3 AZR 251/17 - Rn. 52, BAGE 167, 294). Damit wird der Streitgegenstand begrenzt. Für die Zulässigkeit des Antrags ist es nicht von Belang, ob spätere Versorgungsordnungen - über die bereits rechtskräftig entschieden wurde - die früheren (wirksam) abgelöst haben. Insoweit geht es allein um die Begründetheit des entsprechenden Antrags. Denn wenn eine frühere Versorgungsordnung endgültig und wirksam abgelöst wurde, kann ein Anspruch aus der früheren uU nicht mehr bestehen. Ebenso wenig ist von Belang, ob der im Vorprozess auf eine spätere Versorgungsordnung gestützte Zahlungsanspruch sich ganz oder teilweise auch auf eine frühere hätte stützen lassen, denn jede Versorgungsordnung stellt einen eigenen Lebenssachverhalt dar.
IV. Die auf künftige Leistung gerichteten Klageanträge zu 2. und zu 4. sind auch im Übrigen zulässig. Für wiederkehrende Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. etwa BAG 10. Dezember 2019 - 3 AZR 122/18 - Rn. 32 mwN, BAGE 169, 72).
B. Die Klage ist weitgehend begründet. Die VO 1995 ist geeignet, dem Kläger Ansprüche einzuräumen. Der Versorgungsfall ist eingetreten. Der Anspruch gegen die Beklagte richtet sich auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente iHv. 1.796,40 Euro brutto. Für die Zeit vom 1. April 2015 bis 31. Dezember 2018 ergibt dies einen Anspruch iHv. 80.838,00 Euro brutto nebst Zinsen. Zudem hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf ein jährliches Weihnachtsgeld iHv. 113,80 Euro brutto; für die Jahre 2015 bis 2018 besteht damit ein Anspruch iHv. 455,20 Euro brutto nebst Zinsen.
I. Die VO 1995 räumt dem Kläger Rechte ein, die auch später ihre Bedeutung im Arbeitsverhältnis behielten. Die Vereinbarung vom 9. Januar 1987 steht dem Anspruch des Klägers ebensowenig entgegen wie eine von der Beklagten geltend gemachte Ablösung der VO 1995.
1. Der Kläger wurde bei ihrem Erlass vom Anwendungsbereich der VO 1995 erfasst.
a) Die VO 1995 ist grundsätzlich geeignet, Ansprüche des Klägers zu begründen. Handelt es sich um eine wirksam zustande gekommene Betriebsvereinbarung, folgt dies ohne Weiteres aus ihrer normativen Wirkung als unmittelbarer und zwingender Regelung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG). Allerdings hat die Beklagte unter Hinweis auf einen möglicherweise unzulässig unternehmensübergreifend errichteten Betriebsrat und eine fehlende Unterschrift Zweifel an der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung vorgebracht. Weitere Zweifel an ihrer normativen Geltung konnten sich entgegen der Annahme des Klägers unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Februar 2001 (- 1 AZR 233/00 - zu I 2 der Gründe, BAGE 97, 44) nicht nur aus der ggf. fehlenden Zuständigkeit, sondern jedenfalls hinsichtlich der unzureichenden Form und eines unzureichenden Willens zur normativen Regelung daraus ergeben, dass die VO 1995 - anders als die VO 1988 - soweit ersichtlich nicht von einer ausdrücklichen bezugnehmenden Betriebsvereinbarung wie der BV 1988 begleitet worden war. Griffen diese Zweifel durch, wäre die VO 1995 aber jedenfalls als Gesamtzusage geeignet, Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung zu begründen.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KARE600063838Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.