Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 11. Dezember 2018

3 AZR 380/17

Ablösung - Anpassungsregelung - vertragliche Einheitsregelung

Gericht
Bundesarbeitsgericht, Erfurt
Spruchkörper
3. Senat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
11. Dezember 2018
Aktenzeichen
3 AZR 380/17
ECLI
ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR380.17.0
Dokumentnummer
KARE600057145

Amtlicher Leitsatz

Beruht eine Verpflichtung zur betrieblichen Altersversorgung auf einer vertraglichen Einheitsregelung mit kollektivem Bezug, die Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält, so ist dem Arbeitnehmer damit im Regelfall nur eine Versorgung nach den jeweils beim Arbeitgeber geltenden Versorgungsregeln zugesagt.64 Eine solche Einheitsregelung ist offen für eine - auch verschlechternde - Ablösung sowohl durch eine Betriebs- oder Sprecherausschussvereinbarung als auch durch eine Gesamtzusage.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12. Mai 2017 - 7 Sa 9/16 - insoweit aufgehoben, als über die Anpassung der von der Beklagten an den Kläger gezahlten betrieblichen Rente (in Höhe von zunächst 4.916,90 Euro brutto) entschieden wurde.

2. Insoweit wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 107 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die zulässige, nur beschränkt eingelegte Revision ist teilweise begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage nicht vollständig abgewiesen werden. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht entschieden werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Betriebsrente des Klägers anzupassen ist. Dies führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

A. Die Revision ist nicht bereits aus prozessualen Gründen erfolglos.

I. Der Kläger hat zulässigerweise nur beschränkt Revision eingelegt.

1. Er stützt sein Begehren lediglich noch darauf, dass die Anpassungsregelung in § 9 Abs. 1 RV 1989 durch die RL Auszahlungsgrundsätze 1998 nicht wirksam abgelöst worden sei bzw. hilfsweise darauf, dass eine Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu erfolgen habe. Gegen die Ablösung des RV 1989 durch die RL bAV 1998 im Übrigen, dh. soweit seine erdienten Besitzstände betroffen sind, wehrt er sich nicht mehr. Seinen Feststellungsantrag im Hinblick auf eine Witwenversorgung verfolgt er nicht weiter. Sein Angriff betrifft lediglich noch die Frage, nach welcher Anpassungsregelung seine Betriebsrente zu dynamisieren ist. Im Übrigen ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in Rechtskraft erwachsen.

2. Die beschränkte Revisionseinlegung war zulässig, da verschiedene Streitgegenstände gegeben sind.

a) Der Gegenstand des Verfahrens bestimmt sich nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und dem ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund). Der Streitgegenstand iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat (BAG 2. August 2018 - 6 AZR 437/17 - Rn. 20 mwN).

b) Danach sind die Ablösung des RV 1989 durch die RL bAV 1998 und die Ablösung der Anpassungsregelung in § 9 RV 1989 durch Ziff. 3.4 RL Auszahlungsgrundsätze 1998 unterschiedliche Streitgegenstände. Der jeweils zugrunde liegende Sachverhalt, der für die rechtliche Beurteilung der verschiedenen Fragen heranzuziehen ist, die zu beurteilenden Regelungskomplexe und die Anspruchsgrundlagen unterscheiden sich voneinander. So liegt der Ablösung von § 9 RV 1989 die RL Auszahlungsgrundsätze 1998 zugrunde, der Ablösung des RV 1989 im Übrigen die RL bAV 1998. Zudem ist eine Anpassungsregelung unabhängig davon, wie sich die Ausgangsrente im Einzelnen errechnet.

II. Sonstige prozessuale Hindernisse stehen der Entscheidung über die in der Revisionsinstanz gestellten Anträge nicht entgegen.

1. Die in der Revision angebrachten Sachanträge zu 1. und zu 2. enthalten keine unzulässige Klageänderung (zu den Voraussetzungen vgl. BAG 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 26; 23. Juni 2016 - 8 AZR 643/14 - Rn. 39). Der Kläger hat seinen Antrag in der Revisionsinstanz lediglich bis September 2017 angepasst, sodass jedenfalls nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung vorliegt. Die Hilfsanträge (Sachanträge zu 3. und zu 4.) stellen schon deshalb keine Klageerweiterung dar, weil sie als Weniger ohnehin in den Hauptanträgen enthalten sind.

2. Keine Bedenken ergeben sich auch deshalb, weil der Kläger seinen Zahlungsantrag in der Berufungsinstanz hilfsweise um einen geringeren Zahlungsantrag ergänzt hat. Das Landesarbeitsgericht hat über diesen Hilfsantrag in der Sache entschieden. Damit hat es angenommen, die Voraussetzungen von § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG für das Nichtvorliegen oder die Zulässigkeit der Klageerweiterung im Berufungsverfahren seien gegeben. Dies ist in der Revisionsinstanz in entsprechender Anwendung des § 268 ZPO nicht mehr zu prüfen (vgl. BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 23 mwN, BAGE 161, 198).

B. Ob die Klage begründet ist, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden.

I. Im Hinblick auf den arbeitgeberfinanzierten Teil des Ruhegehalts des Klägers ist zwar eine wirksame Ablösung der Anpassungsregelung in § 9 RV 1989, auf welche sich der Kläger vorrangig stützt, durch die RL Auszahlungsgrundsätze 1998 erfolgt. Ziff. 3.4 RL Auszahlungsgrundsätze 1998 ist allerdings keine Regelung iSv. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG. Sie ersetzt nicht die Anpassungsprüfungs- und Anpassungsentscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG, sondern lässt die Verpflichtungen nach dieser Vorschrift in Verbindung mit einer Anpassungsverpflichtung von 1 vH jährlich bestehen. Der Senat kann aber nicht abschließend beurteilen, ob eine weitere Anpassung nach Ziff. 3.4 RL Auszahlungsgrundsätze 1998 iVm. § 16 Abs. 1 BetrAVG geschuldet ist. Dazu bedarf es weiterer Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht.

1. Der Kläger hat nach Ziff. 3.4 RL Auszahlungsgrundsätze 1998 einen Anspruch auf eine Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 BetrAVG bei einer Mindestanpassung von 1 vH jeweils zum 1. Juli eines Jahres. Die RL Auszahlungsgrundsätze 1998 ist wirksam zustande gekommen. Ihre Auslegung ergibt, dass in Ziff. 3.4 RL Auszahlungsgrundsätze 1998 keine Regelung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG vereinbart worden ist, die die Anpassungsprüfungs- und Anpassungsentscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG ausschließt. Vielmehr ist die Anpassung nach dieser Vorschrift inhaltlich mit einer Mindestanpassungsklausel verbunden worden, wonach jährlich eine Anpassung der Betriebsrenten um 1 vH stattzufinden hat. Gleiches gilt für die wortidentische Nachfolgeregelung in Ziff. 2.4 RL Auszahlungsgrundsätze 2004.

a) Die RL Auszahlungsgrundsätze 1998 ist wirksam zustande gekommen.

aa) Sie wahrt die vorgeschriebene Schriftform (§ 28 Abs. 1 SprAuG iVm. §§ 125, 126 Abs. 2 BGB).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KARE600057145

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.