Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 21. August 2024
5 AZR 266/23
Gesetzliche Ruhepause - Lage - Vergütung
- Gericht
- Bundesarbeitsgericht, Erfurt
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 21. August 2024
- Aktenzeichen
- 5 AZR 266/23
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2024:210824.U.5AZR266.23.0
- Dokumentnummer
- KARE600069236
Amtlicher Leitsatz
Verlangen betriebliche Erfordernisse eine flexible Festlegung der Pausen, ist der in § 4 Satz 1 ArbZG vorgesehenen Anforderung des "im Voraus feststehend" auch dann genügt, wenn der Arbeitnehmer jedenfalls zu Beginn der Pause weiß, dass und wie lange er nunmehr zum Zwecke der Erholung Pause hat und frei über die Nutzung dieses Zeitraums verfügen kann.
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. September 2023 - 2 Sa 234/22 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 10 von 16 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.
I. Die Klage ist zulässig, auch wenn der Kläger seit der Berufungsinstanz prozessual zwei Streitgegenstände geltend macht (vgl. zum Streitgegenstandsbegriff BAG 20. März 2024 - 4 AZR 218/23 - Rn. 18 ff. mwN), nämlich einen schon erstinstanzlich verfolgten tariflichen Anspruch auf Vergütung der von ihm im Streitzeitraum genommenen Pausen und zum anderen „hilfsweise“ vorbringt, die von ihm genommenen Pausen seien keine „echten“ Pausen gewesen, sondern „als vergütungspflichtige Arbeitszeiten iSv. Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen“. Dabei verkennt er indes, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Richtlinie 2003/88/EG (iF Arbeitszeit-RL), auch wenn sie bestimmte Bereitschaftszeiten unionsrechtlich als Arbeitszeit einordnet, die Art und Weise ihrer Vergütung nicht regelt, sondern den einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts überlässt (EuGH 9. März 2021 - C-580/19 - [Stadt Offenbach am Main] Rn. 57 mwN). Wenn der Kläger argumentiert, die Pausen seien Arbeit bzw. Arbeitszeit gewesen, macht er deshalb der Sache nach Vergütung für Überstunden und damit einen anderen Streitgegenstand geltend.
Weil das Landesarbeitsgericht die Voraussetzungen für eine Klageänderung in der Berufungsinstanz ausdrücklich bejaht und über sie entschieden hat, ist in der Revisionsinstanz in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO nicht mehr zu überprüfen, ob eine Klageänderung vorliegt und ob diese die Voraussetzungen des § 533 ZPO erfüllt (st. Rspr., vgl. nur BAG 23. August 2023 - 5 AZR 349/22 - Rn. 17; 29. März 2023 - 5 AZR 255/22 - Rn. 11).
II. Die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Anspruch des Klägers auf Vergütung der streitgegenständlichen Pausen verneint.
1. Ein Vergütungsanspruch ergibt sich nicht aus § 5 Nr. 5.5.7 GMTV, der aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung fand (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG). Danach wird den Beschäftigten im Dreischichtbetrieb die regelmäßige Arbeitszeit, die durch die gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause entfällt, bezahlt. Durch die von ihm genommenen Pausen ist bei dem im Dreischichtbetrieb beschäftigt gewesenen Kläger mit der dadurch nach § 5 Nr. 5.5.1 GMTV in statthafter Weise ungleichmäßig verteilten Arbeitszeit jedoch keine regelmäßige Arbeitszeit entfallen. Der Kläger hat unstreitig im Durchschnitt die „normale Vollzeit“ nach § 5 Nr. 5.1 GMTV - 35 Wochenstunden ohne Pausen - gearbeitet.
Entgegen der Auffassung der Revision kann das tarifliche Erfordernis für die Vergütung von Pausen, nämlich das Entfallen von regelmäßiger Arbeitszeit durch die gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause, nicht im Wege der Auslegung gleichsam „weginterpretiert“ werden (zu den Regeln für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags vgl. zB BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 43; 12. Oktober 2022 - 5 AZR 48/22 - Rn. 19, st. Rspr.).
a) Schon der Wortlaut von § 5 Nr. 5.5.7 GMTV ist derart klar und eindeutig, dass es sich verbietet, mit der Revision anzunehmen, im Dreischichtbetrieb sei die gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause auch dann - gleichsam als eine Art Erschwerniszulage - zu vergüten, wenn keine regelmäßige Arbeitszeit entfällt. Wenn dies der übereinstimmende Wille der Tarifvertragsparteien gewesen wäre, hätte er im Wortlaut Niederschlag finden müssen. Dies wäre auch einfach zu formulieren gewesen, etwa dahingehend, dass den Beschäftigten im Dreischichtbetrieb die gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause bezahlt wird. Eine solche Regelungstechnik ist den Parteien des GMTV auch nicht fremd. So haben sie an anderer Stelle - bei den Regelungen zum Leistungsentgelt - bestimmt, dass die im Leistungsentgelt Beschäftigten „als Ausgleich für arbeitsbedingte Ermüdung“ eine „bezahlte Erholungszeit“ von 24 Minuten pro Schicht erhalten, § 13 Nr. 13.5.1.1 und Nr. 13.5.1.2 GMTV.
Muss aber nach der Tarifnorm regelmäßige Arbeitszeit „entfallen“, kann es dafür entgegen der Ansicht der Revision nicht ausreichen, dass sich durch die gesetzliche Ruhepause, die nach § 4 Satz 1 ArbZG die Arbeitszeit gerade unterbricht, die bloße Anwesenheitszeit des Arbeitnehmers im Betrieb verlängert. Dies ist kein Ausfall von Arbeitszeit iSd. § 5 Nr. 5.5.7 GMTV, sondern Folge der gesetzlichen Pausenregelung.
b) Verlangt der Wortlaut des § 5 Nr. 5.5.7 GMTV als Voraussetzung für die Vergütung von Pausen das Entfallen von regelmäßiger Arbeitszeit durch die gesetzliche Ruhepause, kann Sinn und Zweck einer solchen Tarifnorm nur darin liegen, dass den Beschäftigten im Dreischichtbetrieb durch die Schichtgestaltung des Arbeitgebers bzw. derjenigen von Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) kein finanzieller Nachteil entstehen darf und sie stets (zumindest) die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit vergütet erhalten. Zwar kann grundsätzlich Sinn und Zweck einer Vergütung von Pausen auch - wie die Revision es ausdrückt - „eine Art Belastungsausgleich“ sein, jedoch muss dafür der Wortlaut einer entsprechenden Tarifnorm zumindest einen dahingehenden Anhaltspunkt enthalten. Deshalb ist die vom Kläger angezogene Entscheidung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG 21. Oktober 1987 - 4 AZR 173/87 -) gerade nicht, wie die Revision meint, auf den Streitfall übertragbar. Denn dort ging es um eine Tarifbestimmung, nach deren Wortlaut in „Dreischichtbetrieben ... den Arbeitnehmern ausreichend Zeit zum Einnehmen der Mahlzeiten ohne Lohn- oder Gehaltsabzug zu gewähren (ist)“. Ähnlich verhält es sich mit Entscheidungen des Ersten und Neunten Senats des Bundearbeitsgerichts. Ersterer lag eine Betriebsvereinbarung zugrunde, die bestimmte: „Beim Wechselschichteinsatz in drei Schichten wird in allen Schichten die gesamte Pausenzeit als Arbeitszeit vergütet.“, und ein Einigungsstellenspruch über die Dauer und Lage der Arbeitszeit, in dem es hieß: „Im Drei-Schicht-Betrieb ist jedoch sicherzustellen, dass den Arbeitnehmern ausreichend Zeit zum Einnehmen der Mahlzeiten ohne Lohn- und Gehaltsabzug gewährt wird.“, (BAG 6. November 1990 - 1 ABR 34/89 -). In dem vom Neunten Senat entschiedenen Fall sah der Wortlaut der Tarifnorm vor, dass den Arbeitnehmern, die in drei Schichten arbeiten, Pausen von mindestens einer halben Stunde zur Erholung und Einnahme des Essens ohne Lohnabzug zu gewähren sind (BAG 23. Januar 2001 - 9 AZR 4/00 -).
2. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die im Betrieb der Beklagten - gestützt auf § 106 Satz 1 GewO, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG - mit Zustimmung des Betriebsrats praktizierte Pausengewährung genüge nach nationalem Recht den Anforderungen an eine Ruhepause iSd. § 4 Satz 1 ArbZG, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 886/12 - Rn. 21, 26 ff., BAGE 151, 45; 25. Februar 2015 - 1 AZR 642/13 - Rn. 21, 26 ff., BAGE 151, 35, jeweils mwN) und ist von der Revision auch nicht angegriffen worden.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KARE600069236Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.